1. Der jährliche Vereins-Mitgliedsbeitrag wird für ein Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12. erhoben und am 01.03. eines jeden Jahres per SEPA-Bankeinzug abgebucht (oder am nächsten Werktag). Die erforderliche Genehmigung muss uns erteilt werden.
  2. Bei Neueintritten innerhalb des Jahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig für Eintritte vom 01.01. – 30.09. jedes Jahres. In diesem Fall wird der Beitrag unterjährig eingezogen.
    Für Eintritte vom 01.10. – 31.12. wird der erste Mitgliedsbeitrag erst im folgenden Kalenderjahr fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:Für aktive Mitglieder: 25 EUR
    • Für Jugendliche (bis 18 Jahre)/
    • Schüler:innen: 15 EUR (siehe auch Ergänzungen unter Punkt 5 dieser Beitragsbestimmungen)
    • Für passive/fördernde Mitglieder: 30 EUR
  1. Für die Teilnahme an einem Orchester entstehen gegebenenfalls weitere monatliche Kosten.  
    Die Zusatzbeiträge werden ebenfalls über SEPA-Bankeinzug vom gleichen Konto wie der Vereins-Mitgliedsbeitrag abgebucht.
    Die Mitgliedschaft in einem Orchester kann jederzeit zum Monatsende gekündigt werden. Eine ggf. bestehende Beitragszahlungspflicht endet in diesem Fall auch zum jeweiligen Monatsende.
  2. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Zudem ist der Abschluss einer zusätzlichen Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten zwingend.
  3. Bei einer unterjährigen Kündigung und Beendigung der Vereins-Mitgliedschaft erfolgt keine anteilige Erstattung des aktuellen Mitgliedbeitrags.
  4. Nicht mehr aktive Mitglieder werden automatisch im Folgejahr zu passiven/fördernden Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag wird erst im Folgejahr angepasst.
  5. Bei einer unterjährigen Umstellung der Mitgliedschaft von „passiv“ zu „aktiv“ erfolgt keine anteilige Erstattung des zu viel gezahlten Vereins-Mitgliedsbeitrag für passive/fördernde Mitglieder. Der niedrigere Vereins-Mitgliedsbeitrag für „aktive Mitglieder“ wird erst im Folgejahr wirksam.
  6. Änderungen der Jahresbeiträge und der übrigen Bestimmungen können satzungsgemäß nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(Stand: 15.03.2024)